Satzung

Satzung „Wardt zusammen“

(Stand: April 2013)

§ 1 Name und Sitz des Vereins
  1. Der Verein trägt den Namen „Wardt zusammen“. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e. V.“

  2. Der Sitz des Vereins ist Wardt (Stadt Xanten, Nordrhein-Westfalen).

  3. Die Dauer des Bestehens des Vereins ist unbegrenzt.

  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde. Bei Verfolgung dieses Zweckes versteht sich der Verein als Sachwalter und überparteiliches Sprachrohr der Interessen des Dorfes Wardt und seiner Bewohner und dient somit dem Wohle Wardts und seiner Bewohner.

  3. Der Satzungszweck wird durch Verfolgung folgender Schwerpunkte erzielt:
    a.   Erhaltung von Wardt als Wohndorf
    b.   Vertretung der Interessen des Dorfes Wardt und seiner Bürger
    c.   Schutz der Landschaft sowie erhaltenswerter Natur und Baudenkmäler
    d.   Förderung der Dorfgemeinschaft und ihres kulturellen Lebens, des Brauchtums und der Mundart.

    Der Verein ist weltanschaulich, religiös sowie politisch neutral und ist selbstlos tätig. Er verfolgt keinerlei eigenwirtschaftlichen Zweck.

  4. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
    a. die Weiterleitung und Verbreitung von Informationen (per Brief und E-Mail) über wichtige Angelegenheiten im Sinne der Nr. 2, die Wardter Bürger betreffen,
    b.   die Veranstaltung von Bürgerversammlungen mit dem Ziel, Wardt als Wohndorf zu erhalten,

    c.   Verschönerung des Dorfes durch feierliches Schmücken des Dorfkernes (zu Weihnachten, Ostern u.ä.) sowie durch Aktionen (Dorfreinigungsaktion u.ä.).

  5. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mittel

Die für seine gemeinnützigen mildtätigen Zwecke benötigten Mittel erwirbt der Verein insbesondere durch Mitgliedsbeiträge und Spenden.

§ 4 Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereins können alle volljährigen, natürlichen Personen werden, die in Wardt wohnen.

  2. Eine Mitgliedschaft kann mündlich oder schriftlich beim Vorstand des Vereins beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

  3. Die Mitgliedschaft wird beendet
    a.   durch Austritt, der nur schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann,
    b.   durch förmliche Ausschließung, die durch Beschluss des Vorstandes erfolgen kann (z.B. wenn ein Mitglied den Bestrebungen und Zwecken des Vereins zuwiderhandelt), Der Beschluss bedarf einer ¾ Mehrheit der Stimmen der Vorstandsmitglieder. Der Beschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied bekannt zu machen.
    Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied das Recht zur Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist schriftlich innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand einzulegen.
    Auf Antrag des betreffenden Mitgliedes entscheidet über den Ausschluss die nächste Mitgliederversammlung.

    c.   durch Tod.

§ 5 Einnahmen- und Ausgabenrechnung sowie Mitgliedsbeiträge
  1. Über die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen entscheidet die Mitgliederversammlung.

  2. Der Vorstand hat über die Einnahmen und Ausgaben jährlich einen Jahresabschluss vorzulegen.

  3. Eine Abschrift des Jahresabschlusses und des Berichts der Kassenprüfer wird in der Mitgliederversammlung vorgelegt. Der Mitgliederversammlung obliegt die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes.

§ 6 Organe des Vereins
  1. Die Organe des Vereins sind:
    a.   die Mitgliederversammlung,

    b.   der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung
  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich abzuhalten. Sie beschließt insbesondere über:
    a.   die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
    b.   die Höhe der Mitgliedsbeiträge
    c.   die Entlastung des Vorstandes
    d.   den Ausschluss eines Mitgliedes nach fristgerechter Berufung des betroffenen Mitgliedes. Zur Bestätigung des Ausschlusses ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
    e.   die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens.
    f.    Grundsätze der Arbeit des Vereins,

    g.  Wahl zweier Kassenprüfer.

  2. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch besondere schriftliche Einladung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung ergeht jeweils an die letzte dem Vorstand bekannte Anschrift und/oder Email-Adresse des Mitglieds und muss mindestens drei Wochen vor der Versammlung versendet werden. Der Vorstand schlägt die Tagesordnung vor, die durch Beschluss der Mitgliederversammlung ergänzt und geändert werden kann.

  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 Prozent der Mitglieder anwesend sind. Wird die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn darauf in der Einladung hingewiesen wird.

  4. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wenn nicht das Gesetz oder diese Satzung eine andere Mehrheit zwingend vorschreibt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
    Zur Beschlussfassung über die Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von ¾, für die Änderung des Zwecks des Vereins und/oder über dessen Auflösung eine Mehrheit von ¾ der abgegeben gültigen Stimmen erforderlich.
    Die Mitgliederversammlung wird von dem Sprecher, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, wird der Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt.

    Der Versammlungsleiter bestimmt die Art der Abstimmung. Wahlen der Vorstandsmitglieder erfolgen, wenn nicht einstimmig durch Zuruf, schriftlich durch Stimmzettel. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies verlangt.

  5. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Sprecher und seinem Stellvertreter oder ggf. von dem Versammlungsleiter und einem auf der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglied zu unterzeichnen ist und auf der nächsten Mitgliederversammlung genehmigt werden muss.

  6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 10% der Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen.

§ 8 Vorstand des Vereins
  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand satzungsgemäß bestimmt ist. Scheidet ein Mitglied während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

  2. Der Vorstand besteht aus dem Sprecher und dem Stellvertreter und sechs weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung gewählt..

  3. Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Sprecher oder den Stellvertreter und ein weiteres Mitglied des Vorstandes vertreten

  4. Alle Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich. Weder der Vorstand noch die Mitglieder dürfen aus den Einnahmen oder dem Vermögen des Vereins irgendwelche Vorteile erhalten.

  5. Weitere Einzelheiten regelt eine Geschäftsordnung, die der Vorstand erstellt und die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

  6. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins bestellt werden.

  7. Für verbindliche Erklärungen im Namen des Vereins sind die Unterschriften von zwei Vorstandsmitgliedern erforderlich

§ 9 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschließen.

2. Bei einer Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Heimatverein Wardt e.V. (Steuer-Nr. 119/5720/3022), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.